Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis – Unterlassungsanspruch Bauvorhaben

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Flensburg – Az.: 3 O 259/09 – Urteil vom 23.11.2012

Die Beklagte wird verurteilt, den geplanten und am 16. März 2009 genehmigten Umbau des Vortragssaales auf dem Grundstück A. in der Gemeinde S. (Flurstück …) zu unterlassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren als Nachbarn von der Beklagten das Unterlassen einer bereits genehmigten Erweiterung des auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Vortragssaales im sogenannten Neuen Kurzentrum in W..

Die Klägerin zu 1) setzt sich aus Wohnungseigentümern des Mittelblocks A des Kurzentrums zusammen (Flurstück …). Die Klägerin zu 2) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Nordblock C (Flurstück …). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft für eine Ladenpassage, die sich zwischen Block A und Block C befindet (Flurstück …). Die Beklagte ist demgegenüber Eigentümerin des Flurstücks … der Gemarkung W.. Hinsichtlich der Lage der einzelnen Grundstücke wird auf die Anlage K 2 (Bl. 16 d. A.) verwiesen.

Bei dem gesamten Gebäudekomplex bestehend aus den vorbenannten Grundstücken und weiteren Grundstücken handelt es sich um das sogenannte Neue Kurzentrum in W., welches in den 60er/70er Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet wurde. Trotz der unterschiedlichen Flurstücke und der verschiedenen Eigentumsverhältnisse stellt sich der gesamte Gebäudekomplex als einheitliches Kurzentrum dar.

Das Grundstück der Beklagten ist u. a. mit einem Vortragssaal bebaut. Dieser Vortragssaal grenzt unmittelbar an den Block A der Klägerin zu 1) an. Nördlich des Vortragssaales befindet sich ein Durchgang vom Meer zum Block C und zur Ladenpassage A 3. Dieser Durchgang hat eine Breite von 10 m. Östlich des Vortragssaales befindet sich die sogenannte R.-Passage. Hierbei handelt es sich um eine Passage von etwa 4,3 m Durchgangsbreite. Diese Passage befindet sich vollständig auf dem Grundstück der Beklagten. Innerhalb der Passage befinden sich 4 Pfeiler. Um diese Pfeiler herum befinden sich Vitrinen, in denen in der Vergangenheit Werke des Fotografen R. ausgestellt waren. Nach einem Brand der Kurverwaltung wurden diese Vitrinen zunächst entfernt und im laufenden Rechtsstreit durch 5 andere Vitrinen ersetzt.

Zugunsten des Eigentümers des im Grundbuch von W. Blatt … eingetragenen Sondereigentums ist eine Dienstbarkeit zur Nutzbarkeit der Vitrinen unter der laufenden Nr. xx der xx. Abteilung des […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv