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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderkündigungsrecht Dienstvertrag über Unternehmensberatung

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OLG München – Az.: 20 U 2491/12 – Urteil vom 28.11.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.05.2012, Az. 72 O 329/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.05.2012, Az. 72 O 329/12, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.277,50 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Vergütung auf der Grundlage eines Vertrages über Unternehmensberatung für Leistungen, die sie in Folge einer Vertragskündigung durch die Beklagte nicht mehr erbringen konnte.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Parteien schlossen zunächst auf der Grundlage eines Angebotes der Klägerin vom 21.02.2011 am 22.02.2011 einen Vertrag (K 1) zur Durchführung von Prozesserfassung und Zeitaufnahmen für Produktgruppen, der über insgesamt 13 Wochen à 40 Zeitstunden laufen sollte. 6 Wochen wurden für die Durchführung von Prozesserfassung vereinbart und 7 Wochen für die Zeitaufnahmen für Produktgruppen. Das Tageshonorar betrug bei 8 Zeitstunden 650.- € netto.

Nachdem die Parteien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen waren, dass dieser Vertrag so nicht sinnvoll durchführbar war, schlossen sie am 24.03.2011 auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 03.03.2011 eine Vereinbarung über die Schaffung einer Firmen-Prozessstruktur als Voraussetzung für die Durchführung von Prozesserfassung und Zeitaufnahmen für Produktgruppen (K 9). Gemäß Auftragsbestätigung vom 24.03.2011 (K 11) wurde damit das ursprüngliche Angebot vom 21.02.2011 ergänzt. Für dieses Projekt wurde ein Zeitraum nicht definiert. Es sollte nach Bedarf gearbeitet werden, beginnend ab der 9. KW 2011. Der Tagessatz lag wiederum bei 650.- € netto. Die Durchführung von Prozesserfassung und Zeitaufnahmen für Produktgruppen sollte im Anschluss erfolgen.

Die Klägerin a[…]


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