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AG Hamburg-Barmbek, Az.: 814 C 125/11, Urteil vom 29.11.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über die im Klagantrag bezeichnete 1-Zimmer-Wohnung. Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin. Die beklagte Mieterin hat in der Wohnung im Januar 2011 geeignete Rauchwarnmelder fachgerecht installiert und zwar in dem einen Zimmer sowie im Flur der Wohnung.
Die Klägerin beabsichtigt [...] Weiterlesen
“Muss Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern dulden?”