AG Bingen – Az.: 22 C 225/11 – Beschluss vom 17.12.2012
Gründe
Das Gericht rät der Klägerin zu prüfen, ob die Klage nicht aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte.
Zwar beabsichtigt das Gericht nicht, sich der Ansicht des Landgerichts Arnsberg anzuschließen. Es sieht vielmehr die Verbindungsaufstellung in Verbindung mit dem Prüfprotokoll als ausreichend an zum Nachweis, dass die dort aufgeführten Verbindungen zustande gekommen sind. Die Verbindungsaufstellungen zu den Rechnungen vom 31.08.2009 und vom 30.09.2009 hat die beklagte Partei vorgelegt. Soweit die klagende Partei Rechte aus anderen Rechnungen herleiten will, mag sie die vollständigen Rechnungen vorlegen.
Symbolfoto: Von PureSolution /Shutterstock.comAuch sieht das Gericht keine Verletzung vorgerichtlicher Beratungspflichten auf Seiten der Fa. … GmbH. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Smartphones ergangen. Smartphones sind Mobiltelefone, die in Konstruktion und Bedienung nicht für das Telefonieren optimiert sind, sondern auf kleinem Raum die Bedienung einer breiten Palette von Anwendungen ermöglichen (Wikipedia). Bevorzugter Anwendungsbereich von Smartphones ist gerade die Nutzung auch des Internets.
Die Beklagte trägt nicht vor, solche Smartphones von der Fa. … GmbH gemietet zu haben. Die Typbezeichnungen der Mobiltelefone in den von der Klägerin vorgelegten Mietverträgen weisen auf herkömmliche Geräte hin. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie hier besonders internet-affine Geräte angemietet habe, liegt bei der Beklagten (Anm.: richtig: Klägerin).
Auch wurde von der Beklagten keine sonstige Hard- oder Software erworben, die die besondere Gefahr eines unkontrollierten Internetzugangs mit sich brachte (Router, Navigationsprogramm).
Näherliegend sind Erwägungen zur Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, da die Fa. … GmbH nicht auf das ungewöhnliche Nutzerverhalten der Beklagten reagierte. Ein solches lag vor, als diese plötzlich Datendienste in einem Umfang in Anspruch nahm, der Kosten in Höhe eines mehrfachen der von der Beklagten (Anm.: richtig: Klägerin) angebotenen Internetflatrates verursachte. Gerade im Hinblick darauf, dass hier keine Ab[…]