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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerrufsrecht – Fernabsatzgeschäft – Diagnosekabel mit Software

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AG Kelheim – Az.: 1 C 754/12 – Urteil vom 20.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Der Kläger, als Verbraucher, begehrt von der Beklagten als Unternehmerin die Erstattung für Hin- und Rücksendekosten für ein Verbindungskabel „HEX-MICRO-CAN USB Diagnosesystem nur CAN (11004)“, welches der Kläger am 08.08.2012 online bei der Beklagten bestellt hat. Am 09.08.2012 traf die Sendung, die ein in einer Plastiktüte versiegeltes Verbindungskabel und eine davon separate Software-CD beinhaltete, bei dem Kläger ein. Der Kläger entsiegelte das Verbindungskabel. Am 11.08.2012 hat der Kläger diese Bestellung gegenüber der Beklagten fristgemäß widerrufen und die Ware an die Beklagte zurückgesandt. Unstreitig sind für die Hinsendung der Ware 5,68 € und für die Rücksendung 4,90 € angefallen. Diese Versandkosten hat der Kläger zunächst getragen. Die Beklagte erstattete dem Kläger zwar den Kaufpreis in Höhe von 299,00 €, jedoch nicht die Versandkosten von insgesamt 10,58 €.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Hin- und Rücksendung in Höhe von 10,58 € aus §§ 357 Abs. 1 und 2, 355, 346 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB verlangen.

Nach § 312 d BGB steht dem Kläger als Verbraucher gegen die Beklagte als Unternehmerin ein Widerrufsrecht zu, da die Parteien unstreitig einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB geschlossen haben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten, ist das vom Kläger in Anspruch genommene Widerrufsrecht nicht nach 5.3 der AGB der Beklagten bzw. nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB dadurch ausgeschlossen, dass das Verbindungska[…]


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