Berücksichtigung eines Notwegerechtes
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 C 10741/12 – Urteil vom 19.12.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Änderung des Flurbereinigungsplanes K.
Er hat in das Flurbereinigungsverfahren u.a. die aneinander angrenzenden Flurstücke Gemarkung K. Nrn. … und … mit zusammen 640 m² eingebracht. Das Flurstück Nr. … ist in seinem rückwärtigen (nördlichen) Bereich mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut, während der zur H.straße hin gelegene Teilbereich der Flurstücke Nrn. … und … eine Baulücke zwischen den beiden grenzständigen Wohnhäusern H.straße … und … auf den Nachbargrundstücken bildet. Die Zufahrt zu Wohnhaus und Garage wird gleichzeitig in Ausübung eines Notwegerechtes als Zufahrt zu dem nordöstlich gelegenen Flurstück Nr. … (H.straße …) der Beigeladenen zu 2) genutzt. Dieses Notwegerecht wurde durch Urteile des Amtsgerichts Kusel vom 30. November 2000 – 2 C 58/00 -, des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. März 2002 – 1 S 1/01 – und des Amtsgerichts Kusel vom 20. März 2003 – 2 C 184/02 – bestätigt.
Der Kläger machte bereits mit Schreiben vom 17. September 2008 geltend, dass im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung des Flurstückes Nr. … zum öffentlichen Straßennetz hergestellt werden müsse, die sein Grundstück nicht in Anspruch nehme.
Durch den Flurbereinigungsplan wurde dem Kläger das Abfindungsflurstück Nr. … mit 682 m² in Lage der Einlageflurstücke Nrn. … und … zugewiesen. Er erhob Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, mit dem er ausschließlich begehrt, das Abfindungsflurstück Nr. … der Beigeladenen zu 2), in Lage des Einlageflurstückes Nr. … ordnungsgemäß zu erschließen, um zu vermeiden, dass dieses Flurstück nach wie vor nur in Ausübung des Notwegerechts über sein Grundstück erreicht werden könne. Die Wertgleichheit seiner Abfindung stellt er ausdrücklich nicht in Frage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Erschließung des[…]