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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rücktritt bei arglistigem Verschweigen von Unfallschäden

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LG Kassel – Az.: 7 O 395/10 – Urteil vom 21.12.2012

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.200,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW A, Fahrgestellnummer…

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 461,60 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufs in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 15.10.2009 erwarb der Kläger von dem Beklagten den gebrauchten PKW A zum vereinbarten Kaufpreis von 15.200,00 Euro. Der schriftliche Kaufvertrag (Bl. 6 d. A.) enthält den vorformulierten Zusatz: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft … . Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässige oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen … .“ Der Vertrag enthält ferner den handschriftlichen Zusatz: „Preisnachlass wegen Mängel an Vorderachse, wird vom Kunden selbst repariert! Auto hat reparierten Unfallschaden.“

Symbolfoto: Von View Apart /Shutterstock.com

Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst im Januar 2006 an einen Z1 zum Preis von 25.299,00 Euro veräußert, diesem jedoch nicht mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer Z1 hatte wegen der von ihm nach Kaufabschluss entdeckten Mängel am Fahrzeug vor dem Landgericht Kassel die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Das Landgericht Kassel hatte darauf im Verfahren 5 OH 8/07 die … -Niederlassung Stadt1 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den behaupteten Mängeln beauftragt. Der Sachverständige Dipl. Ing. SV1 hatte in seinem sodann unter dem 16.7.2007 vorgelegten Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel und Schäden aufwies, die auf einen schweren Unfall beruhten. In der Folgezeit nahm der Käufer Z1 den Beklagten vor dem Landgericht Stadt1 auf Rückzahlung des Kaufpreises […]


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