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Gaslieferungsvertrag – Verjährung und Verwirkung einer Entgeltforderung

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LG Stendal – Az.: 21 O 70/13 – Urteil vom 13.12.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, 3.552,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen sowie weitere 356,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 8.740,08 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Gaslieferungen.

Die Klägerin belieferte das Grundstück CC, welches damals dem Beklagten und HH je zur Hälfte gehörte, im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 15.07.2005 mit Gas. Hierüber rechnete sie erst am 04.03.2009 unter Fristsetzung zum 18.03.2009 einen Betrag von 8.740,08 € ab (vgl. Anlage K2, Bl. 20 ff. d. A.). Da der Beklagte nicht zahlte, mahnte die Klägerin ihn zweifach mit einem Kostenaufwand von 5,00 €, holte eine Bonitätsauskunft zum Preis von 7,50 € ein und beauftragte den Klägervertreter vorgerichtlich mit der Geltendmachung der Forderung.

Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Versorgungsverhältnis durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen (Bereitstellung und Entnahme von Gas).

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.740,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 621,20 €.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, das Versorgungsverhältnis sei zwischen der Klägerin und der seit Anfang 2004 insolventen DD GmbH zustande gekommen. Nachdem die Gesellschaft ihren Betrieb eingestellt habe, habe sich der Mieter EE, der auf einer Teilfläche des Gewerbeobjektes eine Spielhall[…]


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