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Ausgleichspflicht Flugverspätung – Reiseziel wird um mehr als drei Stunden verspätet erreicht

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AG Hannover – Az.: 464 C 4220/13 – Urteil vom 10.12.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung (EGV 261/2004). Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin hatten bestätigte Flugtickets für den Flug der Beklagten mit Nr. 4U-3671 am 27.10.2012 von Heraklion nach Hannover. Die geplante Ankunftszeit war 23:55 Uhr. Nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten, dort Ziffer 6.1.1, waren der Kläger und die Zeugin gehalten, sich bis 21:00 Uhr am Check-in-Schalter einzufinden. Noch im Transferbus vom Hotel zum Flughafen erhielten der Kläger und seine Begleiterin die Information, der Rückflug finde an diesem Tag nicht statt, die Maschine stehe noch in Hannover. Nach etwa einer Stunde Wartezeit wurden der Kläger und seine Begleitung in ein anderes Hotel befördert. Am 28.10.2013 um 5:00 Uhr wurden der Kläger und die Zeugin dort abgeholt und zum Flughafen gebracht. Für ein Frühstück am Flughafen wandten beide insgesamt 10,10 € auf. Der Flug starte dann um 8:10 Uhr. Die Landung in Hannover erfolgte um 9:35 Uhr. Die Entfernung von Heraklion nach Hannover ist größer als 1.500 km. Mit Schreiben vom 11.11.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 810,10 € auf. Er setzte gleichzeitig eine Frist auf den 30.11.2012. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Eine erneute Aufforderung erfolgte am 05.12.2012. Nunmehr bot die Beklagte Reisegutscheine über je 100,00 € an, die der Kläger nicht annahm. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 04.02.2013 mahnte dieser erneut unter Fristsetzung auf den 18.02.2013. Daraufhin erstattete die Beklagte 10,10 € K[…]


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