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Tierheilpraktikerhaftung – Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Pferdeakupunktur

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OLG Celle – Az.: 20 U 12/13 – Urteil vom 20.01.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil und das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 121.309,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Akupunkturbehandlung seines Pferdes G. am 25. Februar 2008 in Anspruch.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Symbolfoto: Von hedgehog94 /Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten, also einen Behandlungsfehler (fehlende Indikation, fehlerhafte Verwendung der Akupunkturnadel, Verwendung ungeeigneter Nadeln) nicht habe beweisen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Eingriff indiziert gewesen und ohne schuldhaften Missgriff durchgeführt worden.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag (Bl. 295 d.A.) auf Verurteilung zu Schadensersatz weiter.

Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, pflichtwidrig weder den Kläger noch die Zeugin V. über das vom Sachverständigen Prof. Dr. L. beschriebene Risiko abbrechender Akupunkturnadeln aufgeklärt habe. Darüber aufzuklären se[…]


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