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Zuweisung der (ehemaligen) Ehewohnung nach Scheidung

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 UF 6/14 – Beschluss vom 03.03.2014

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Burg vom 21.11.2013 (Az.: 5 F 462/13), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.000,- €.
Gründe
I.

Die Beteiligten, geschiedene Eheleute im Alter von 77 bzw. 74 Jahren begehren wechselseitig die Alleinnutzung des zuvor als Ehewohnung genutzten Wohnhaupthauses auf dem im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Hausgrundstück D. Straße 11 in G. OT W. .

Symbolfoto: Von ingae /Shutterstock.com

Die Beteiligten haben das streitgegenständliche Hausgrundstück während der Ehe erworben und das Haupthaus hergerichtet. Hierneben befindet sich auf dem Grundstück ein separater Erweiterungsbau, der vom Sohn und dessen Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren bewohnt wird. Gegenüber dem Haupthaus liegt ein zu Wohnzwecken beabsichtigter umgebauter Stallbereich, der beheizbar aber noch nicht fertig gestellt ist.

Nach langjähriger Ehe und streitiger 26-jähriger Trennungszeit wurde die Ehe am 02.03.2013 rechtskräftig geschieden.

Der Antragsteller hat die Alleinnutzung des von ihm mit aufgebauten Haupthauses beansprucht, da er wegen seiner schlechteren Mobilität mehr auf die Ehewohnung angewiesen sei als die Antragsgegnerin. Der Besuch der ihn unterstützenden Schwester sei im Falle der Nichtnutzung erschwert. Die Antragsgegnerin könne den Erweiterungsbau mitbewohnen, welcher nur 10 Jahre alt ist und besser ausgestattet sei.

Der Antragsteller hat beantragt, ihm das zur Straße hin gelegene Haupthaus auf dem Grundstück D. Straße 11 in G. OT W. (Flurstück 95/7 der Flur 2 Gemarkung W.), bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. den Antrag abzuweisen

und

2. im Wege des Widerantrags ihr das Haupthaus auf dem Grundstück D.[…]


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