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Ausgleichsansprüche – eigenmächtige Verfügung eines Ehegatten über ein Gemeinschaftskonto

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 181/13 – Beschluss vom 03.03.2014

Der Antragsgegnerin wird im Hinblick auf ihren Verfahrenskostenhilfeantrag aufgegeben, spätestens im Termin vom 7.3.2014 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen.
Gründe
I.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin ist nicht entscheidungsreif, weil die Rubrik „G: Sonstige Vermögenswerte“ nicht ausgefüllt worden ist.

II.

Im Hinblick auf § 114 ZPO weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg hat, soweit sich die Antragsgegnerin gegen einen höheren Zahlungsanspruch als 1.115,74 € verteidigt. Dies ergibt sich aus folgendem:

Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache wird die Beschwerde jedoch nach vorläufiger Bewertung nur in dem genannten Umfang Erfolg haben.

1.

Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 428, 430 BGB auf Zahlung von 1.937,50 €.

Unstreitig hatte die Antragsgegnerin zwei Tage nach der am 24.6.2009 erfolgten Trennung der Beteiligten von dem von den Eheleuten in Polen unterhaltenen Gemeinschaftskonto ohne Wissen des Antragstellers das gesamte zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben i.H.v. 15.500 Zloty abgehoben. Das Amtsgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Beteiligten als Inhaber des Gemeinschaftskontos gegenüber dem polnischen Kreditinstitut Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB waren. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig e[…]


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