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Tierarzthaftung – Beweislast für Abweichung vom medizinisch begründeten Erfahrungssatz

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OLG Celle – Az.: 20 U 55/13 – Urteil vom 10.03.2014

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts H. wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil und das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts H. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 24.650,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kastration des Hannoveraner Fuchshengstes mit der Lebensnummer DE… am 14. Februar 2007 in Anspruch.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung nach Vernehmung von Zeugen, nach Einholung von Sachverständigengutachten zu Haftungsgrund und -höhe und nach mündlicher Anhörung beider Sachverständiger teilweise stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte den Hengst behandlungsfehlerhaft im Stehen kastriert habe und deshalb für den Tod des Tieres verantwortlich sei.

Aufgrund der nachvollziehbaren und fachlich begründeten Erläuterungen des tiermedizinischen Sachverständigen Dr. E. hätte der im Behandlungszeitpunkt im 4. Lebensjahr stehende Hengst im Liegen und unter Vollnarkose kastriert werden müssen. Dass eine die Kastration im Stehen rechtfertigende Ausnahmesituation (Ataxie beim Hengst oder ausdrücklicher Wunsch des Auftraggebers nach Aufklärung über die maßgeblichen Vor- und Nachteile beider Methoden) vorgelegen habe, könne auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gestützt werden. Da nach Vernehmung von jeweils zwei Zeugen auf Seiten der Klägerin (Ehemann und Tochter) und auf Seiten des Beklagten (Ehefrau und Kollege) zwei sich vollkommen widersprechende Versionen hinsichtlich der Fragen „Aufklärung“ und „Ataxie“ stimmig, widerspruchsfrei und von integer auftretenden Aussagepersonen geschildert worden seien, gehe dieses Beweisergebnis zulasten des[…]


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