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Beiordnung eines Notanwalts – Inhaltliche Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 1 T 64/14 – Beschluss vom 12.03.2014

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.02.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 10.02.2014 – 8 C 144/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 28.02.2014 wendet sich der Beklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 10.02.2014, mit dem sein Antrag vom 21.12.2013, ihm gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt zwecks Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 08.11.2013 beizuordnen, abgelehnt worden ist. Das Rechtsmittel ist nach §§ 78b Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat es aber keinen Erfolg.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen für ihre Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vom 21.12.2013 aus der Warte des Amtsgerichts nicht erkennbar war, dass der Beklagte nicht einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet bzw. gefunden hat. Vielmehr hatte Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 12.12.2013 unter Hinweis auf das ihm bekannte Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 08.11.2013 die Vertretung des Beklagten angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hatte Rechtsanwalt T. die ihm überlassene Verfahrensakte zurückgereicht. Aus der Sicht des Amtsgerichts war der Beklagte damit anwaltlich vertreten, als sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts vom 21.12.2013 am 22.12.2013 vorab per Telefax beim Amtsgericht einging. Mitnichten ist den – kryptisch anmutenden – Ausführungen im letzten Absatz des Antrags vom 21.12.2013 zu entnehmen, dass der Beklagte nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt T. vertreten wurde; von einer „vollkommen unmissverständlich(en)“ Aussage des Beklagten, wie es dieser gewertet wissen will, kann keine Rede sein. Eine vom Beklagten angenommene „Pflicht“ des Amtsgerichts, „sich durch Akteneinsicht vom Vorhandensein einer vom Beklagten unterschriebenen Vollmacht zu überzeugen“, bestand nicht.

Im Übrigen gilt: Wenn es denn so war, wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 05.02.2014 (vorletzter Absatz) vorträ[…]


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