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Verkehrsunfall – Reiserücktrittskosten-Versicherung Regress gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

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LG Coburg – Az.: 14 O 298/13 – Urteil vom 17.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.068,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.06.2012 sowie weitere 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Reiseversicherung, macht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Reiserücktrittskosten geltend.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte am 12.12.2011 schuldhaft einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte einzustehen hat. Bei diesem Unfall wurden Herr M. H. und Frau W… H., die Mutter von Herrn M. H., verletzt.

Der Geschädigte H. hatte im August 2011 für sich und für seine Mutter für die Zeit vom 09.01.2012 bis 31.12.2012 bei der Reiseveranstalterin … Kreuzfahrten GmbH eine Kreuzfahrt zum Gesamtpreis von 26.068 EUR gebucht (K 2). Im Reisepreis war eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bei der Klägerin enthalten, die die Reiseveranstalterin pauschal für die Reiseteilnehmer gebucht hatte (vgl. K 2 und K 3).

Der Geschädigte H. erlitt bei dem Unfall eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine geschlossene Fraktur des Sternums (vgl. K 1, Schreiben des Klinikums vom 12.12.2011). Er wurde unmittelbar nach dem Unfall ambulant behandelt (vgl. K 1) und erhielt am 19.12.2011 ein weiteres ärztliches Attest, in dem der Arzt Folgendes vermerkte: „Aufgrund des Unfalls vom 12.12.11 kann eine geplante Urlaubsreise am 20.12.2011 nicht angetreten werden. Reiseunfähigkeit besteht voraussichtlich bis 31.01.2012“ (Bl. 56 d.A.). Die Geschädigte H. zog sich schwerwiegende Verletzungen, nämlich u.a. eine Rippenserienfraktur mit Beteiligung von drei Rippen zu und befand sich bis zum 17.12.2011 in stationärer Behandlung (vgl. K 1, Schreiben des Klinikums vom 16.12.2011). Im Schreiben des behandelnden Krankenhauses vom 16.12.2011 wurde der Geschädigten H. von einer Reise in den nächsten sechs Wochen abgeraten (vgl. K 1).

Die Reise wurde nach de[…]


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