Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Luftbeförderungsvertrag – Haftung für verdorbene Schönheitsampullen im Reisegepäck

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Berlin  – Az.: 33 O 467/12 – Urteil vom 27.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Institut das u.a. Schönheitsbehandlungen durchführt. Der Geschäftsführer der Klägerin buchte für sich und seiner Ehefrau Flüge bei der Beklagten von Düsseldorf nach Ibiza. Der Flug vom 07.06.2012 um 6:35 Uhr kam planmäßig um 9:05 Uhr in Ibiza an. Die Koffer des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Ehefrau kamen jedoch nicht an.

Der Geschäftsführer der Klägerin trägt vor, am 07.06.2012 waren 25 bis 30 Patientinnen auf Ibiza zu einer Faltenbehandlung angemeldet. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass am Nachmittag die Koffer ankämen, habe er die Patientinnen umbestellt, jedoch endgültig abgesagt, nachdem das Gepäck nicht mehr an diesem Tage auf Ibiza ankäme. Am nächsten Tag sei er dann nach Mallorca geflogen, wo 36 Stunden zu spät das Gepäck angekommen sei.

Symbolfoto: Von Alpha_7D /Shutterstock.com

Die Klägerin trägt vor, in dem Gepäck haben Ampullen für Schönheitsbehandlungen gefunden, die aufgrund der Unterbrechung der Kühlkette nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien.

Die Klägerin trägt vor, die Ampullen seien zu einem Preis von insgesamt 6.463,80 € netto erworben worden, woraus sich aufgrund der Angaben ihrer Steuerberatung ein Schaden wegen des Aufschlages von 390 % die kalkuliert worden seien, bei 25.208,82 € netto ein Rohgewinn von 18.745,02 € verloren gegangen sei.

Die Klägerin trägt zur Aktivlegitimation vor, dass nur der Geschäftsführer von den in Anspruch genommenen Bonusmeilen der Beklagten hätte profitieren können. Das rechtsanwaltliche Vorgehen blieb für die Klägerin vorgerichtlich erfolglos.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.745,02 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Ferner die Beklagte zu verurteilen, im Wege des Vorzugsschadens, ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 807,80 € […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv