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Ehescheidung – Schwere Härte bei existenziellen Gründen für die Aufrechterhaltung der Ehe

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 177 F 10637/13 – Beschluss vom 27.03.2014

Der Antrag des Antragstellers auf Scheidung der am 18.09.2002 in Syrien geschlossene Ehe der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Symbolfoto: Von Motortion Films /Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der am 18.09.2002 in Syrien geschlossenen Ehe der Beteiligten.

Der Antrag stellende Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau besitzt die syrische Staatsangehörigkeit.

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Antragsgegnerin ist im Jahre 2010 an einer schweren Krankheit erkrankt; es wurde Alzheimer diagnostiziert. Im November 2010 verbrachte der Antragsteller die Ehefrau in ein Pflegeheim, in welchem die Antragsgegnerin sich bis heute aufhält.

Die Antragsgegnerin hat einen Betreuer.

Der Antragsteller sieht die Verbringung der Antragsgegnerin in das Pflegeheim im November 2010 als Trennungsdatum an und möchte geschieden werden, weil er keine eheliche Bindung mehr fühle und die Ehe für endgültig gescheitert halte.

Der Antragsteller ist persönlich am 06.03.2014 gehört worden; insoweit wird auf die Protokollniederschrift vom 06.03.2014 Bezug genommen.

Eine persönliche Anhörung der Antragsgegnerin ist nach Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten und ihres Betreuers wegen der Alzheimererkrankung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll.

Der Betreuer der Antragsgegnerin hat im Anhörungstermin am 06.03.2014 erklärt, dass der Antragsteller auch nach Einweisung seiner Ehefrau in eine Pflegeeinrichtung sich als deren Ehemann verhalten habe und betont habe, dass er als Ehemann für die Ehefrau verantwortlich sei.

Der Ehemann habe die Antragsgegnerin fast täglich in der Einrichtung besucht.

Er habe auch erklärt, dass nichts unternommen werden solle, ohne ihn vorher zu fragen.

In der Pflegeeinrichtung sei der Eindruck entstanden, dass der Ehemann die persönlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau fortsetze.

Der Betreuer der Antragsgegnerin erklärt ferner, dass der Aufenthalt der Ehefrau ausschließlich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes und durch die Ehe mit ihm gesic[…]


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