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Versorgungsausgleich – Ausschluss des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit

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AG München – Az.: 535 F 952/13 VA – Beschluss vom 14.04.2014

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem D Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.681,14 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31. 01. 2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D R B (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,4417 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der D R B, bezogen auf den 31. 01. 2013, übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von 9dream studio /Shutterstock.com

Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts München vom … geschieden.

Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt und kann nun entschieden werden.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2003

Ende der Ehezeit: 31. 01. 2013

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei dem D Lebensversicherungsverein a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.562,27 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.681,14 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die An[…]


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