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Automobilclub-AGB – Kostenpflichtigkeit von Pannenhilfe bei Erstattung aus Schutzbriefversicherung

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AG Hannover – Az.: 554 C 6031/13 – Urteil vom 14.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen weder im Fall des Schutzbriefversicherungsnehmers der Beklagten … noch im Fall des Schutzbriefversicherungsnehmers der Beklagten … Schadensersatzansprüche (Abschleppkosten) aus abgetretenem Recht des Abschleppunternehmers … zu.

Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf die Subsidiaritätsklausel in ihren Schutzbriefbedingungen berufen.

§ 78 VVG (Mehrfachversicherung) ist nicht einschlägig.

Symbolfoto: Von 360b /Shutterstock.com

Der Anruf der ADAC-Mitglieder … und … beim ADAC ist bei der erforderlichen lebensnahen Betrachtungsweise dahin auszulegen, dass diese die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft zustehenden Leistungen bezüglich des erforderlich gewordenen Abschleppvorganges geltend machen wollten und geltend gemacht haben, nämlich eine Abschleppleistung mit der sich aus dem jeweiligen Mitgliedsstatus ergebenden Kostenübernahme- bzw. Erstattungsleistung. Hätten die Versicherungsnehmer aus dem Schutzbrief der Beklagten vorgehen wollen, hätten sie diese kontaktiert und nicht den ADAC angerufen.

Damit ist eine Erstmeldung beim ADAC erfolgt mit der Folge, dass ein Anspruch aus der Schutzbriefversicherung bei der Beklagten aufgrund deren Subsidiaritätsklausel nicht mehr bestand und daher auch nicht abgetreten werden konnte.

Dieses Ergebnis ist eindeutig im Fall des ADAC-plus-Mitglieds … weil hier ausdrücklich bestimmt ist, dass der ADAC eintrittspflichtig ist, wenn sich das Mitglied zuerst an diesen wendet.

Aber auch im Fall … (einfaches ADAC-Mitglied) ist das Ergebnis kein anderes.

Die Klausel, dass die Clubleistung nicht kostenfrei ist, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, ist unwirksam.

Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass im Vereinsrecht eine Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stattzufinden hat, unterliegen vereinsre[…]


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