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Verbraucherkreditverträge – über Berechnung der Widerrufsfrist muss verständlich belehrt werden

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EuGH – Az.: C-66/19 – Urteil vom 26.03.2020

 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Widerrufsrecht – Frist für die Ausübung dieses Rechts – Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen – Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt“

In der Rechtssache C‑66/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2019, in dem Verfahren…………aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

…………………….

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JC, einem Verbraucher, und der Kreissparkasse Saarlouis über die Ausübung des Rechts auf Widerruf des zwischen beiden geschlossenen Kreditvertrags durch JC.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht

In den Erwägungsgründen 8 bis 10, 14 und 31 der Richtlinie 2008/48 wird ausgeführt:

„(8)  Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. …

(9) Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen[…]


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