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Urheberrechtsverletzung – Anwendung der Kappungsgrenze bei anwaltlicher Abmahnung

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LG Hamburg – Az.: 308 O 83/14 – Beschluss vom 28.04.2014

1. Dem Beklagten und Antragssteller wird für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt soweit der Klageantrag zu 1) einen Betrag in Höhe von € 3.031,40 übersteigt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Die teilweise Zurückweisung beruht auf § 114 ZPO. Die Rechtsverteidigung des Beklagten und Antragstellers (im Folgenden: Beklagter) hat insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

A.

Der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind dem Grunde nach und auch in der geltend gemachten Höhe von € 400,00 gegeben.

I.

Das streitgegenständliche Computerspiel genießt jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 95 Rn. 9).

II.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig.

III.

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Symbolfoto: Von Light And Dark Studio /Shutterstock.com

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte am 31.03.2013, 01.04.2013 und am 06.04.2013 über seinen eigenen Internetanschluss das Computerspiel „D..I..“ aus einer Tauschbörse heruntergeladen. Nach Erhalt der ersten Abmahnung vom 18.04.2013 (Anlage K 1) hat der Beklagte das Spiel zu zwei Zeitpunkten am 22.04.2013 und am 10.05.2013 weiter heruntergeladen. Nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung am 10.05.2013 wurden weitere Verletzungen am 11.05.2013, am 19.05.2013, am 25.05.2013 und am 09.06.2013 über den Internetanschluss des Beklagten festgestellt.

Des Weiteren hat der Beklagte das streitgegenständliche Computerspiel am 08.06.2013 über den Internetanschluss des Herrn O..R.. heruntergeladen.

Aus der unbestrittenen Funktionsweise des von dem Beklagten verwendeten P2P-Clients „BitTorrent 7.7.3“ folgt daraus zugleich, dass er die von ihm heruntergeladenen Teile des Spiels anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die Richtigkeit der Ermittlungen und die richtige Zuordnung der IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten und zum Anschluss des […]


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