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Flugverspätung – Klage kann vor dem Gericht des Abflugortes erhoben werden

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EuGH – Az.: C-215/18 – Urteil vom 26.03.2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag – Art. 15 bis 17 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 6 und 7 – Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs – Zwischen dem Fluggast und einem Reisebüro geschlossener und kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehender Reisevertrag – Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreise“

In der Rechtssache C‑215/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2018, in dem Verfahren ………… erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

…………………….

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2019 folgendes Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 und der Art. 15 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Libuše Králová und der Primera Air Scandinavia A/S, einer Handelsgesellschaft im Luftverkehr mit Sitz in Dänemark (im Folgenden: Primera), betreffend eine Klage auf Ausgleichsleistung nach der Verordnung Nr. 261/2004 wegen der großen Verspätung auf einem durch Primera durchgeführten Flug von Prag (Tschechische Republik) nach Keflavík (Island).
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 44/2001

Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 121[…]


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