AG München – Az.: 182 C 1465/14 – Urteil vom 06.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.111,76 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten vom 17.06.2013 bis zum 01.07.2013 eine Pauschalreise in die Türkei in dem Hotel … gebucht.
Der Kläger behauptet, am 19.06.2013 auf dem Weg zwischen Hotelpool und Pool-WC ausgerutscht zu sein, da zu diesem Zeitpunkt eine üblicherweise dort liegende Matte nicht vorhanden gewesen sei. Durch den Sturz habe er eine blutende Platzwunde am Kopf erlitten, die im örtlichen Krankenhaus habe genäht werden müssen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Aufgrund der erhöhten Rutschgefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen, die zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Er macht einen Schadenersatzanspruch in Höhe der für die ärztliche Versorgung angefallenen Kosten sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend.
Der Kläger beantragt daher
Symbolfoto: Von Soundaholic studio /Shutterstock.com1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 361,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung schon dem Grunde nach nicht vorliege, da Glätte im Schwimmbeckenbereich keine unvorhersehbare oder nicht […]