LG Gießen – Az.: 1 S 14/14 – Urteil vom 07.05.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Büdingen abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.332,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Marke ….
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Pkw seit dem 20.10.2011 in Verzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 191,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Büdingen Az.: 1 H 7/10 (70) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Klageabweisung wehrt und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, welches von der Beklagten verteidigt wird, die Klagestattgabe begehrt, ist zulässig und begründet.
Wegen des der Entscheidung zugrunde zulegenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 ZPO), bestanden allerdings insoweit, als das Amtsgericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass der Pkw absolut unfallfrei sei bis auf eine kleine Beschädigung am Heckspoiler, als streitig bezeichnet hat. Dieser Tatsachenvortrag ist unstreitig geblieben.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts war das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 3.332,08 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Verzug ist, zu verurteilen (§ 540 Abs. […]