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Sachverständigenablehnung – ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen

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LG Marburg – Az.: 5 O 66/11 – Beschluss vom 20.05.2014

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2013 hat der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. X. „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Sachverständige habe das Gutachten in seiner Eigenschaft als Arzt des Diakoniekrankenhauses Friederikenstift gGmbH in Hannover erstellt. Die Klage richtet sich unter anderem gegen die Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband GmbH. Die Diakoniekrankenhäuser seien sämtlich im Diakonieverband organisiert und stünden zu diesem in vertraglichen Beziehungen. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Diakonieverband seine Mitglieder unterstützt und auch vertraglich gehalten sei, unterstützend tätig zu werden, sondern auch umgekehrt. Mit den für beide Seiten geltenden Neben- und Treuepflichten sei es unvereinbar, dass ein Angestellter der einen Körperschaft einem Angestellten der anderen Körperschaft Pflichtverletzungen vorwerfe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2013 (Bl. 154 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 14. Juni 2013 Stellung zu dem Befangenheitsgesuch genommen. Darin hat er u. a. ausgeführt: „Ich kann gerne vor Gericht mein Gutachten erläutern, muss aber jetzt schon sagen, dass ich einfach keinen Fehler in Bezug auf den Arbeitsprozess in der Klinik und Praxis beginnend von der Indikation über die Diagnostik bis zur Operation und postoperativen Behandlung sehen kann“. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf das Schreiben des Sachverständigen vom 14. Juni 2013 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.

Auf dieses Schreiben hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Juni 2013 (Bl. 166 f. d. A.) reagiert. In Bezug auf den soeben zitierten Satz aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 14. Juni 2013 führt der Kläger aus: „Damit stellt der Gutachter fest, dass, egal, was kommt und welche Fragen ihm gestellt werden, er in jedem Fall an seinem Ergebnis festhalten will und nicht bereit ist, darüber zu diskutieren. Das ist der klassische Fall der Voreingenommenheit“.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 hat der neue Berichterstatter den Sachverständigen um eine Stellungnahme zu dem Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2013 gebeten (Bl. 172 d. A.). In der daraufhin hier am 16. Dezember 2013 eingegangenen Stellungnahme des […]


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