LG Frankenthal – Az.: 2 S 52/14 – Urteil vom 04.06.2014
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08. Januar 2014 geändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 226,25 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Dezember 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 83,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15. August 2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, von dem der Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 13. September 2012 entstandenen Höherstufungsschaden durch Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung bei der Versicherung AG, Schadennummer … 25 Prozent zu erstatten.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin ¾, die Beklagten als Gesamtschuldner ¼ zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Die Rügen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts greifen nicht durch. Die Klägerin vermag keine konkreten Tatsachen im Sinne der §§ 520, 529 ZPO aufzuzeigen, aus denen sich die Widersprüchlichkeit oder Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung herleiten ließe. In der Tat lässt sich der nähere Unfallhergang, mit Ausnahme der Abbiegeabsicht der Zeugin A nach links, nicht weiter aufklären. Das Amtsgericht, das die Aussagepersonen selbst hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit zu beurteilen vermochte, konnte sich weder für die Richtigkeit der einen, noch der anderen Unfalldarstellung entscheiden. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die Unfallstelle eher außerhalb des Einmündungsbereiches einordnen möchte, die Zeugin A dagegen weiter zurückgesetzt, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1. Auch der Beklagte zu 1 platziert die Endstellung des gegnerischen Fahrzeugs ausweislich seiner Aussage nicht vollständig außerhalb des Einmündungsbereiches, sagt lediglich zunächst, der Ford habe auf den Bildern der Beiakte noch dort gestanden, wo der Unfall stattgefunden habe. Bereits im nächsten Satz relativiert der Beklagte diese Aussage jedoch. Au[…]