AG Nürnberg – Az.: 39 C 9810/13 WEG – Urteil vom 06.06.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … .
Die Teilungserklärung der WEG vom 25.09.1989 (Anlage K1) enthält in § 15 Ziff. 2 bezüglich der Kostenverteilung folgende Regelung: „Der auf den Mieteigentümer entfallene Anteil an den vorstehend näher bezeichneten Kosten wird nach den Nutzflächen für die Räume beziehungsweise Abstellplätze, die nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden, ermittelt“. Der Teilungserklärung ist eine Anlage beigefügt, in der für die gewerblichen Einheiten beziehungsweise die Wohneinheiten jeweils eine Flächenangabe in m2 erfolgt (Anlage K38).
Der Kläger ist Sondereigentümer einer Wohnung im Haus … im Dachgeschoss links mit 161,68/10.000 Miteigentumsanteilen sowie Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes mit 1,5/10.000 Miteigentumsanteilen.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft herrscht seit Jahren Streit über die Anwendung und Durchführung der in § 15 Ziff. 2 der Teilungserklärung genannten Kostenverteilung. In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 03.12.2013 fassten die Eigentümer unter „TOP 6/2013 Weiteres Vorgehen zur geplanten Änderung der Gemeinschaftsordnung” folgenden Beschluss: „Es wird vorgeschlagen, die von Rechtsanwalt … ausgearbeitete Änderung der Gemeinschaftsordnung (aktueller Stand vom 11.10.2013), die dem Notariat … zur Ausarbeitung beauftragt wurde (Nachtrag in der Fassung vom 11.10.2013, zur Teilungserklärung vom 25.09.1989, Urkundennummer K1797/1989 des Notariats …), soll nunmehr beurkundet werden. Der Verwalter wird ermächtigt und bevollmächtigt mit dem Notariat zwei Termine abzustimmen, an denen die Beurkundung stattfindet. Die Eigentümer werden darüber informiert und aufgefordert einen der beiden Termine zur Unterschriftenleistung wahrzunehmen. Die entstehenden Kosten für die Beurkundung durch das Notariat werden nach der Gebührenordnung und die Kosten der Verwaltung (auf Grundlage des Verwaltervertrages) werden nach Stundenaufwand abgerechnet. Sofern die Zustimmungen zur geplanten Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht alle bis zum 28.02.2014 vorliegen, ist in einer weiteren Versammlung über die mögliche weitere Vorgehensweise hinsicht[…]