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Aufziehen bestellter Kfz-Kompletträder auf Felgen – Ausschluss Widerrufsrecht

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AG Marienberg – Az.: 1 C 419/13-  Urteil vom 06.06.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

825,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache – 4 Pkw-Kompletträder, bestehend aus vier Reifen KONTINENTAL 205/60 R 16 XL 96 H Winter CONTACT TS 815 SEAL und vier Felgen ENZO B 6,5 x 16 Et33 5 x 112 SILVER.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der unter Nr. 1 dargestellten Kaufsache im Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die drohende Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Aleksandr Kondratov /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb von Kompletträdern.

Der Beklagte ist Unternehmer und vertreibt unter der Firmenbezeichnung „Reifen-…“ Kfz.-Reifen. Von ihm erwarb der Kläger am 26.09.2013 über die Internetseite

„www…..de“

4 Kompletträder, bestehend aus Winterreifen der Bezeichnung „CONTINENTAL 205/60 R 16 XL 96H WINTER CONTACT TS 815“

nebst Felgen der Bezeichnung „ENZO B 6,5×16 Et33 5×112 SILVER“,

indem der Fahrzeugtyp angegeben und die auf der Seite dargestellten Vorschläge durch die Auswahl technischer Kriterien wie Felgengröße und Reifendurchmesser eingegrenzt wurden, bis dann am Ende dieser Eingrenzungen der Kläger von den verbliebenen Vorschlägen für Kompletträder die hier streitbefangenen Reifen und Felgen auswählte. Der Gesamtpreis von 785,92 Euro gem. Anlage 1 (Bl. 5 d.A.) wurde noch am selben Tag beglichen und die Ware am 07.10.2013 geliefert. Dann stellte der Kläger fest, dass er die falschen Reifen ausgewählt hatte, und erklärte noch am selben Tag in Textform per E-Mail gem. Anlage 2 (Bl. 7 d.A.) den Widerruf des Vertrages und sandte die Ware am 13.10.2013 an den Geschäftssitz des Beklagten zurück, wo jedoch die Annahme am 18.10.2013 verweigert wurde (Anlage 3, Bl. 8 – 11 d.A.). Für den Versand fie[…]


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