Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 10 W 60/13 (Abl) – Beschluss vom 11.06.2014
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 06. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30. August 2013 als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.842,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Dessau Klage erhoben und begehrt in der Hauptsache die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 11.842,55 € und daneben die gesamtschuldnerische Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 3.321,83 €.
Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens war Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2013 auf 10.00 Uhr anberaumt. Die Einzelrichterin hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. Juli 2013 (Bl. 123 f d.A.) ist beurkundet, dass der Klägervertreter den Sitzungssaal um 10.04 Uhr betreten, den Erlass des Versäumnisurteils vor Ablauf einer Wartezeit von 15 Minuten beanstandet und zu den Gründen seiner Verspätung ausgeführt hat.
Die Klägerin hat nachfolgend schriftsätzlich die Ansicht vertreten, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei, weil es vor Ablauf einer viertelstündigen Wartefrist nicht habe erlassen werden dürfen. Sie hat ihre Auffassung von der Existenz einer solchen Wartepflicht mit Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur unterlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zur Begründung des Einspruchs vorgelegten Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juli 2013 (Bl. 133 ff d.A.) verwiesen.
Nachdem die Parteien am 16. August 2013 vor dem erkennenden Gericht über den Einspruch der Klägerin und zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, hat die Klägerin unter dem 30. August 2013 die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer abgelehnt. Sie hege die Besorgnis der Befangenheit, die sich aus einem Gespräch ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Ende des Termins mit der Richterin geführt habe, nachdem die Sitzung geschlossen gewesen sei. Auf ihre Rechtsauffassung zur Gesetzmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils angesprochen, habe die Richterin zu erkennen gegeben, die gewählte Vorgehensweise für richtig zu halten. Das Versäumnisurteil habe unmittelbar nach dem Aufruf der Sache erlassen werden dürfen, da im Zeitalter des[…]