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Gewährleistung beim Freizeitbootkauf – Geräuschentwicklung als Sachmangel

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Oberlandesgericht Landes Sachsen-Anhalt – Az.: 9 U 143/12 – Urteil vom 12.06.2014

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 06.07.2012 teilweise abgeändert und

1. der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Bootes Taylan Star 750 mit Innenbordmotor Yanmar 110 PS an den Kläger 61.730,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Bootes Taylan Star 750 mit Innenbordmotor Yanmar 110 PS seit dem 17.07.2008 in Verzug befindet.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

VII.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 67.084,85 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von sylv1rob1 /Shutterstock.com

Hinsichtlich des Sachverhalts wird vorab gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit am 06.07.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat es wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des Klägers lägen nicht vor.

Die Nichteinhaltung einer Kabinenstehhöhe von 1,75 m stelle keinen Mangel dar, da eine konkrete Kabinenhöhe nicht wirksam vereinbart worden sei.

Im Übrigen sei das Rücktrittsrecht wegen der weiteren gerügten Mängel und der Unerheblichkeit gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. So habe der Sachverständige festgestellt, dass der […]


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