AG Soltau – Az.: 4 C 44/14 – Urteil vom 23.06.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 449,10 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige (§ 29 ZPO) Feststellungsklage ist nicht begründet.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 12.06.2013 beendet worden. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen nicht vor.
Ob sich die Kündigung eines Mobilfunkvertragsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB oder nach den Regeln über Dienstverträge, mithin nach § 626 BGB richtet, kann letztendlich dahinstehen, weil es in jedem Fall an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für die fristlose Kündigung fehlt.
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.comEin wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist. Die zukunftsbezogene Kündigung soll den Kündigenden davor bewahren, künftig an einer für ihn unzumutbaren Vertragsbeziehung festgehalten zu werden, die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, erfordert immer die Prognose, wie sich die Vertragsbeziehung künftig darstellen würde, wenn die Kündigung unterbliebe.
Die Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist dabei durch eine Interessenabwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse dem Kündigungsadressaten und dem Beendigungsinteresse des Kündigenden zu ermitteln. Die außerordentliche, fristlose Kündigung kommt nur als letztes Mittel in Betracht.
Damit ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob dem Beendigungsinteresse des Kündigenden nicht auch durch eine ordentliche Kündigung oder durch eine Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung Rechnung getragen werden kann. Beide Instrumente wirken milder als eine außerordentliche Kündigung und sind de[…]