AG Delmenhorst – Az.: 41 C 1446/13 (IV) – Urteil vom 03.07.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.253,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 60 % und der Kläger 40 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.088,00 EUR.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus Tierhalterhaftung.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines kleinen Jackrusselmischlings. Der Beklagte ist Eigentümer und Halter eines ausgewachsenen Wolfshundes.
Am 02.04.2013 gegen 21 Uhr ging die Ehefrau des Klägers mit dem Jackrusselmischling in … auf dem Fuß/Radweg der … Straße in Richtung stadtauswärts spazieren. In Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer … kam es dazu, dass Wolfshund des Beklagten, den das Grundstück umgrenzenden Zaun übersprang. Daraufhin kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung der Hunde der Parteien, in deren Verlauf der Jackrusselmischling des Klägers schwere Bissverletzungen durch Bisse des Wolfshundes des Beklagten erlitt. Der klägerische Hund wurde noch am späten Abend des 02.04.2013 in die tierärztliche Praxis für Kleintiere der Frau … verbracht. Dort wurden zunächst diverse spitze und tiefe Bissverletzungen zum Nachteil des klägerischen Hundes festgestellt. In der Folgezeit wurde sodann festgestellt, dass der klägerische Hund aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Hund des Beklagten zwei Bänderrisse an den Beinen erlit[…]