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Entschädigung für eine Flugannullierung aus eigenem sowie aus abgetretenen Recht

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AG Hamburg –  Az.: 39a C 113/13 -Urteil vom 02.07.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Zahlung einer Entschädigung für eine Flugannullierung aus eigenem sowie aus abgetretenen Recht seiner Ehefrau in Anspruch.

Symbolfoto: Von Paul Velgos /Shutterstock.com

Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich bei der Beklagten durch Vermittlung eines Reisebüros Hin- und Rückflüge von Hamburg nach Vancouver via Amsterdam gebucht. Nach der als Anlage K 2 vorliegenden Buchungsrechnung, auf die Bezug genommen wird, sollte der Rückflug am 13.02.2013 unter der Flugnummer .. … von Vancouver um 16:20 Uhr erfolgen mit Ankunft in Amsterdam am 14.02.2013 um 10:50 Uhr. Der Anschlussflug unter der Flugnummer … …sollte am 14.02.2013 um 13:20 Uhr ab Amsterdam mit Ankunft in Hamburg um 14:25 Uhr erfolgen. Vorgesehen war der Einsatz einer Fokker 70 mit 70-80 Sitzplätzen, die von einer Konzerngesellschaft der Beklagten, der …betrieben wird. Neben den Flugzeugen dieses Typs verfügt diese Gesellschaft, deren IATA-Kürzel für die Vergabe von Flugnummern „WA“ lautet, über Flugzeuge des Typs Embraer 190 mit einer Bestuhlung für 98 bis 106 Sitzplätze. Angaben zur… oder einer Flugnummer mit dem Kürzel … enthält die Buchungsbestätigung allerdings nicht, vielmehr heißt es darin: „Leistungsträger Flug: …

Auf dem Anschlussflug von Amsterdam nach Hamburg kam es zu Verzögerungen, die den Gegenstand des klägerischen Entschädigungsbegehrens bilden. Während die Einzelheiten der winterlichen Witterungsbedingungen in Amsterdam am Reisetag streitig sind, besteht Einvernehmen der Parteien insofern, als anhaltende Niederschläge zu verzeichnen waren, die jedenfalls zeitweilig als Schnee niedergingen. Unstreitig ist weiter, dass mit dem Boarding des Anschlussfluges[…]


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