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Urheberrechtsverletzung Filesharing – sekundäre Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers

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LG München I – Az.: 21 S 26548/13 – Urteil vom 09.07.2014

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13, wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 956,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Gil C /Shutterstock.com

Die Klägerin greift das Ersturteil vollumfänglich an.

Die Klagepartei beantragt:

1. Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte verurteilt, einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2012 sowie

2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Die beklagte Partei beantragt:

1. die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Amtsgerichts München vom 31.10.2013 (Az. 155 C 9298/13) zurückzuweisen.

2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 II, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Erstgericht ausgehend von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die Rechtsverletzung zu verantworten hat, aufgrund seines Sachvortrags als erschüttert angesehen hat, jedoch den an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend gerecht geworden ist.

Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

1. Soweit mit der Berufung gerügt wird, dass der Vortrag des Beklagten die An[…]


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