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Hundespielplatz – Mitverschulden eines Geschädigten im Rahmen der Tierhalterhaftung

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OLG Celle – Az.: 20 U 49/13 – Beschluss vom 08.07.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am Urteil des Landgerichts V. (A.) vom 12. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Sergey Fatin /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) aus Tierhalterhaftung sowie den Beklagten zu 2) wegen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sowie Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem Hundespielplatz in Anspruch, bei dem sie vom Hund des Beklagten zu 1) umgerannt wurde und sich u.a. einen Bruch des rechten Sprunggelenks zuzog.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) scheide ein Anspruch aus § 833 BGB bereits wegen eines Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ aus. Die Klägerin habe sich durch die Teilnahme an der Hundespielschule, bei der eine große Anzahl von Hunden auf dem Platz frei herumlaufe, bewusst einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Die Abläufe auf dem Hundespielplatz seien ihr auch aufgrund mindestens eines vorherigen Besuches bekannt gewesen. Spätestens nach Verlassen der Schleuse, in der sie, wie alle Hundehalter, ihrem Tier das Halsband abgemacht habe, und Betreten des Platzes habe sie sehen können, wie viele Hunde sich auf dem Platz befanden und um was für Hunde es sich handele. Der Vorfall habe sich auch nicht unmittelbar nach dem Betreten des Platzes ereignet. Vielmehr habe sich die Klägerin bereits mehrere Minuten auf dem Platz befunden. Für eine Einschätzung der Lage hätten jedoch wenige Sekunden ausgereicht, sodass sie sich durch das Verbleiben auf dem Platz der dortigen Gefahren bewusst ausgesetzt habe. Die Klägerin habe sich in Kenntnis der Anzahl der Hunde (nach ihrem eigenen Vortrag etwa 30) mitten auf den Platz gestellt, statt sich einen sicheren Standort längs des Zaunes oder des Unterstandes zu suchen, wo sie die Hunde im Blick gehabt hätte und sich keiner ihr hätte unbemerkt nähern können. Auch bei Ablehnung eines Haftungsausschlu[…]


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