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Berichterstattung im Internet – Störerhaftung – Löschungsanspruch

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 7 U 60/13 – Urteil vom 08.07.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2013, Az. 324 O 550/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Löschung gerichtete Klage abgewiesen.

Symbolfoto: Von Song_about_summer /Shutterstock.com

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, verfolgt das Ziel, sich an Unternehmen in aufstrebenden Branchen zu beteiligen. Sie bezeichnet sich als V C I-Unternehmen. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er war für die heute nicht mehr existierende Kanzlei Dr. S & v B als freier Mitarbeiter tätig. Nunmehr ist er Rechtsanwalt in der Sozietät von B Rechtsanwälte. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kanzlei Dr. S & v B betreute er ein Mandat einer Erbengemeinschaft gegen die hiesige Klägerin. Die Parteien stritten um die Rückkaufverpflichtung von Aktien der Klägerin. Die Kanzlei Dr. S & v B veröffentlichte auf ihrer Homepage zeitnah eine Berichterstattung über die Klagerhebung; der Beitrag wurde auf diesem Internetauftritt gelöscht; diese Homepage existiert mittlerweile nicht mehr. Ebenfalls erfolgte eine Berichterstattung auf den Seiten des „BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.“ und im Rahmend des Internetauftritts „recht&billig“ (Anlage K 1). Nach Abmahnung des Beklagten war die Berichterstattung dort nicht mehr abrufbar. Allerdings stellte die Klägerin in der Folgezeit fest, dass eine entsprechende Berichterstattung unter der Überschrift „Zahlungsklage gegen A & L AG erhoben“ in der aus der Anlage K 4 ersichtlichen Form unter den dort genannten URLs abrufbar war. Zudem war die Berichterstattung über Suchmaschinen abrufbar (vgl. Anlagen K 6 und K 7). Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 verlangte die Klägerin von dem Beklagten, „dafür zu sorgen, dass der Artikel spätestens bis zum 30. Januar 2012, 12. Uhr aus sämtlichen Foren verschwunden ist, die […]


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