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OLG Stuttgart – Az.: 9 U 49/18 – Urteil vom 22.05.2019
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.11.2018 – 9 U 49/18 – wird im Kostenpunkt und soweit es in der Sache eine Abweisung i.H.v. 27.875,18 € nebst Zinsen seit dem 20.09.2013 betrifft, aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 – 21 O 464/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.875,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits [...] Weiterlesen
“Inzulässige Zwangsvollstreckung aus Urkunde durch anderen Gläubiger – Schadensersatz”