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Ausgleichszahlung – Abflugverspätung von 3 Stunden – Ankunftsverspätung unter 3 Stunden

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AG Leipzig – Az.: 164 C 10213/13 – Urteil vom 15.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Symbolfoto: Von Alina Rosanova /Shutterstock.com

Die Kläger buchten eine Pauschalreise nach Antalya. Die Hin- und Rückflugbeförderung wurde durch die Beklagte vorgenommen. Der planmäßige Rückflug am 23.07.2013 von Antalya nach Leipzig sollte um 10.45 Uhr starten. Die Abflugzeit des Fluges DE 2909 verzögerte sich um 3 Stunden und startete erst um 13.45 Uhr. Die Ankunftsverspätung belief sich auf 2 Stunden und 56 Minuten. Die mit der Großkreismethode berechnete Entfernung zwischen beiden Orten beträgt 2.181 km. Mit Schreiben vom 08.08.2013 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Ausgleichsansprüchen in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR auf. Mit Schreiben vom 22.10.2013 forderte die nunmehr beauftragte Klägervertreterin die Beklagte erneut zur Zahlung der Ausgleichsansprüche sowie der nunmehr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren auf. Auch darauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe eine Ausgleichszahlung nach der sogenannten EU-Fluggastrechte-Verordnung zu, da der Flug mit einer Verspätung von 3 Stunden gestartet ist. Artikel 6 der Verordnung formuliere ausdrücklich, dass es auf die Abflugverspätung ankomme. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Wartezeiten sinnvoll zu nutzen. Auch das Umbuchen in eine Ersatzmaschine sei mangels Verfügbarkeit nicht möglich gewesen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsvergütu[…]


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