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Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren –  Bindung einer Partei an Annahmeerklärung

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AG Berlin-Mitte – Az.: 119 C 116/13 – Urteil vom 16.07.2014

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien geschlossenen und durch das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 27.12.2013 festgestellten Vergleich erledigt ist.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren in der Sache von den Beklagten die Zahlung anwaltlicher Vergütung für die Tätigkeit der Kläger für die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau von beklagtenseits gemieteten Gewerberäumen, in denen die Beklagten eine Zahnarztpraxis betreiben.

Die Tätigkeit der Kläger für die Beklagten erstreckte sich zeitlich über eine erste Besprechung am 04.09.2012; eine zweite Besprechung am 08.10.2012, eine weitere Besprechung am 21.12.2012 und des weiteren sowie zwischenzeitlich telefonisch und schriftlich geführte Korrespondenz der Parteien, bis das Mandat unter dem 09.01.2013 von den Beklagten gekündigt wurde.

Unter dem 28.11.2012 stellten die Kläger jedem der Beklagten jeweils einen Betrag von 2.209,59 € in Rechnung (Bl. 109, 110 d. A.) für „Prüfung und außergerichtliche Vertretung im Zeitraum vom 04.09.2012 bis 28.11.2012″ unter Angabe eines „vorläufigen“ Gegenstandswertes 240.400 €.

Auf die klägerische Aufforderung an die Beklagte zu 1) zur Zahlung der Rechnung bat diese um Erläuterung des Gegenstandswertes, worauf die Kläger mit Schreiben vom 21.12.2012 antworteten und erneut um Zahlung baten.

Unter dem 15.01.2013 beantragten die Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahnbescheid über den Betrag von 2.209,59 €, welchen sie auch gegen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung zum Gegenstand des ursprünglichen Klageantrages machten.

Unter dem 11.07.2013 stellten die Kläger den Beklagten gleichlautend jeweils einen Betrag von 4.419,18 € für „Prüfung und außergerichtliche Vertretung im Zeitraum vom 04.09.2012 bis28.11.2012″ unter Angabe eines „vorläufigen“ Gegenstandswertes 240.400 € in Rechnung (Bl. 137 und 139 d. A.) und forderten in den gleichlautenden Anschreiben die Beklagten jeweils zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages von 2.209,[…]


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