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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kilometerlaufleistungsangabe durch Gebrauchtwagenhändler als Beschaffenheitsangabe

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LG Berlin – Az.: 8 O 19/14 – Urteil vom 18.07.2014

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Yaroslau Mikheyeu /Shutterstock.com

Die Klägerin, eine Limited, begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW der Marke Daimler Benz S 320 CDI sowie Erstattung von Reparaturkosten und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte betreibt einen gewerblichen Gebrauchtwagenhandel.

Der Geschäftsführer der Klägerin entdeckte auf der Internet-Handelsplattform …. de ein von der Beklagten angebotenes Fahrzeug der Marke Daimler Benz S 320 CDI. Der Kaufpreis sollte 9.880,00 € betragen. Der km-Stand war mit 114.000 km beschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 46/70 d. A. verwiesen. Die Internet-Anzeige veranlasste den Geschäftsführer der Klägerin zu einem Telefonat mit der Beklagten. Im Nachgang des Telefonats übersandte die Klägerin eine Anhängerkupplung zur Beklagten; die Anhängerkupplung traf am 16. Juli 2013 bei der Beklagten ein.

Am 18. Juli 2013 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin zur Beklagten nach Berlin. Dort Unterzeichneten die Parteien unter dem Datum vom 17. Juli 2013 einen schriftlichen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke Daimler Benz S 320 CDI zum Preis von 10.000,00 €.

In dem Kaufvertrag heißt es u. a.:

„Kilometerstand It. Vorbesitzer 114.940

Besondere Vereinbarungen / Angaben laut Vorbesitzer:

… Händlergeschäft, Käufer ist vom Fach, Käufer ist probe-gefahren,…,

Gesamtfahrleistung nicht zugesichert,… nicht aus der Internet-Werbung…

Die Umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden vom Käufer gelesen, verstanden und akzeptiert.“

Die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) lauten in Ziffer VI 1 wie folgt:

„…Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in […]


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