AG Husum – Az.: 26 C 161/13 – Urteil vom 22.07.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Streitwert von 260,– ⬠zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch nach Urhebergesetz, nachdem die Beklagte einen Artikel bei Ebay angeboten und dabei ohne Erlaubnis des Klägers ein Bild von Singstar-Mikrofonen incl. USB Adapter verwandt hat, an dem der Kläger, der das Unternehmen ⦠betreibt, als Fotograf und Schöpfer urheberrechtliche Ansprüche geltend macht.
Unter dem 09.09.2013 hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und auf die Schadensersatzforderung des Klägers vom 12.08.2013, die unter Fristsetzung zum 30.08.2013 erfolgte, den Betrag von 40,– ⬠gezahlt.
Symbolfoto: Von Casimiro PT /Shutterstock.comDer Kläger ist der Ansicht, ihm stehe weiterer Schadensersatz in Höhe von 260,– ⬠aus §§ 97, 72, 15, 19 a UrhG zu. Der Betrag orientiere sich an den von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing festgesetzten Bildhonoraren und entspreche dem marktüblichen Honorar für vergleichbares Bildmaterial (Beweis: Sachverständigengutachten).
Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,– ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht es handele sich um ein Produktfoto einfachster Art, das allenfalls Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genieÃe und keinen Marktwert habe. Es sei für 7 Tage bei Ebay eingestellt gewesen, der Erlös der Auktion habe 5,– ⬠betragen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der KÃ[…]