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Kupplungsschaden an einem für Fahrschulzwecke vermieteten Bus – Schadensersatz

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Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisch – Az.: 3 U 4/14 – Urteil vom 29.07.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung eines Busses zu Fahrschulzwecken geltend.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat nach Zugang des Urteils Berichtigungsantrag gestellt (Bl. 67 f d.A.) und geltend gemacht, sie habe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 die Exculpation bestritten. Diesen Berichtigungsantrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2014 zurückgewiesen.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend:

Hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche habe das Gericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Das Fahrzeug sei von der Beklagten mit einem Kupplungsschaden zurückgegeben worden, der bei der Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei. Die Beklagte sei aber verpflichtet gewesen, es in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie es in Empfang genommen habe. Werde eine solche Pflicht verletzt und sei die Schadensursache allein in dem Verantwortungsbereich des Schuldners zu suchen, habe dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden an der Beschädigung der Sache treffe. So sei es hier. Das Landgericht habe zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin dafür auferlegt, dass das Organ der Beklagten ein Verschulden treffe. Demgegenüber sei tatsächlich die Beklagte nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Es könne hier von dem Eintritt der Schädigung auf die Pflichtverletzung geschlossen werden und mithin hafte die Beklagte wegen der beschädigten Rückgabe.

Aber auch die Annahme einer Exculpation gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sei unzutreffend. Der Sachvortrag der Beklagten für eine Exculpation sei nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Angaben des Tatbestandes zu der Befähigung des Fahrlehrers habe die Klägerin im Übrigen zu Recht Tatbestandsberichtigung beantragt, denn die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 die Exculpation bestritten und dies in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Das Landgericht hätte die Klägerin zudem darauf hinweisen müssen, wenn es der Auffassung sei,[…]


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