KG Berlin – Az.: 17 UF 54/14 – Beschluss vom 29.07.2014
Die Beschwerde der Mutter gegen den am 18. März 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee – 203 F 6346/13 – wird zurückgewiesen.
Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
J. und L. sind die nichtehelichen Söhne aus einer mehrjährigen Beziehung der Eltern. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern für keines der beiden Kinder abgegeben. Der Vater hat regelmäßig Umgang mit den Söhnen. Er erstrebt im vorliegenden Verfahren die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Söhne. In einem weiteren Verfahren – 203 F 6203/14 AG Pankow/Weißensee – streiten die Eltern um den Umfang des Umgangs von Vater und Söhnen.
Das Amtsgericht hat mit am 18.03.2014 erlassenem Beschluss dem Antrag des Vaters entsprochen und – befürwortet von Verfahrensbeistand und Jugendamt (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 03.03.3.2014; Bl. 59) – die elterliche Sorge für beide Söhne den Eltern gemeinsam übertragen. Es ist nach der im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung gebotenen Abwägung aller insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, dass Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, hier nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Tenor und Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 61ff).
Die Mutter hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der sie – im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – dem Antrag des Vaters weiterhin entgegentritt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 20.05.2014 (Bl. 84ff) Bezug. Demgegenüber verteidigt der Vater den amtsgerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 13.06.2014 (Bl. 106ff) und im Schriftsatz vom 30.06.2014 (Bl. 115ff).
II.
Die Beschwerde der Mutter ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG), auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch form-[…]