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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung  – Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen

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LG Hannover – Az.: 18 S 13/14 – Urteil vom 15.08.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – 539 C 11339/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenausspruch des Urteils vom 19.2.2014 ist unter Fortfall der Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.859,80 € festgesetzt.
Gründe
I.

Auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes und Abmahnkosten gem. §§ 97, 97 a UrhG wegen des behaupteten Angebots vom 9.8.2009 zum Download des Filmwerks „…“.
1. Der Beklagte haftet nicht als Täter.
Symbolfoto: Von enzozo /Shutterstock.com

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen -welche hier von dem Beklagten bestritten wird-, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Es spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Entscheidungserheblich ist, dass der Internetanschluss nach dem substantiierten Vorbringen des Beklagten einer anderen Person, nämlich seiner … – mindestens auch – zur Nutzung überlassen wurde. Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, wenn etwa der Internet-Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH WM 2014, 1143-1146 – „BearShare“). Das Amtsgericht hat zu[…]


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