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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

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AG Heidelberg –  Az.: 31 F 15/14 – Beschluss vom 19.08.2014

Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern xxx, geboren am 2005, und xxx, geboren am 2009, wie folgt Umgang zu haben:

1. Umgang von Samstag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 10 Uhr, im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit dem Umgang der Mutter am Samstag, den 13.09.2014.

2. (Ferien)Umgang des Vaters vom 25.12.2014, 11:00 Uhr, bis 26.12.2014, 11:00 Uhr.

3. (Ferien)Umgang des Vaters vom 01.08.2015, 10:00 Uhr, bis 22.08.2015, 10:00 Uhr.

4. (Ferien)Umgang der Mutter vom 22.08.2015, 10:00 Uhr, bis 12.09.2015, 10:00 Uhr.

5. Ab dem 12.09.2015, 10:00 Uhr wiederum wöchentlicher Umgang im Wechsel wie unter Ziffer 1, beginnend mit dem Umgang des Vaters.

6. (Ferien)Umgang der Mutter vom 25.12.2015, 11:00 Uhr, bis 26.12.2015, 11:00 Uhr.

7. Die Kinder werden von demjenigen Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, pünktlich zum jeweils anderen Elternteil gebracht.

8. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

9. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt die Regelung des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater im Namen der Kinder.

Symbolfoto: Von Barock/Shutterstock.com

Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die Antragstellerin zog zum Jahresende 2013 aus der ehemaligen gemeinsamen Familienwohnung in der der Antragsgegner noch heute lebt, aus. Aus der Beziehung sind zwei Söhne hervorgegangen, xxx, geboren am xxx 2005 und xxx, geboren am xxx 2009. Beide Kinder sind zunächst mit der Mutter aus der Wohnung ausgezogen. Die Eltern sind sodann Anfang 2013 zu einem Wechselmodell im Rhythmus 2 – 2 – 5 – 5 Tage übergegangen, dies auf Wunsch des Antragsgegners. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge.

Der Sohn xxx ist an Krebs erkrankt. Dieser wurde erfolgreich behandelt; xxx muss jedoch regelmäßig untersucht werden. Mitte dieses Jahres bestand zunächst ein erneuter Verdacht, der sich jedoch mit einer 99 %-igen Wahrscheinlichkeit – so die die Aussage der Ärzte – nicht erhärtet hat. Bei der Auffälligkeit handelt es sich um eine Zyste, die auch nicht operiert werden sollte.

Die Mutter m[…]


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