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Zugewinnausgleich – Auskunftspflicht über illoyale Vermögensverfügungen

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OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 45/14 – Beschluss vom 29.08.2014

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.com

1. Auf die güterrechtlichen Beziehungen der beteiligten Ehegatten ist deutsches Recht anwendbar, Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Maßgebend ist das Ehewirkungsstatut bei Eheschließung. Es führt zum deutschen Recht, weil die beteiligten Ehegatten, die über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

2. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung seines Erwerbseinkommens in den Kalenderjahren 2009 – 2012. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1379 Abs. 1 Nr. 2, 1375 Abs. 2 BGB in ihrer seit 1. September 2009 geltenden Fassung vorliegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a. Gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der anspruchstellende Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Maßgeblich für diese Berechnung sind auch die Beträge, die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wegen illoyaler Vermögensverfügungen zuzurechnen sind (vgl. dazu BGH vom 15. August 2012 – XII ZR 80/11 zit. n. Juris Rz. 35 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB 73. Aufl. § 1375 Rdn. 33 und § 1379 Rdn. 2).

b. Die Auskunftspflicht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorträgt, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahe legen. An den Vortrag sind dabei zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Wenn aber Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages begehrt werden, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endve[…]


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