Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Familiennamenänderung aus wichtigem Grund – schutzwürdige Interesse des Namensträgers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Gießen –  Az.: 4 K 1103/13.GI –  Urteil vom 29.08.2014

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2013 verpflichtet, den Familiennamen der Kläger von „A.“ in „B.“ zu ändern.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens. Der Kläger zu 1) wurde am … in Midyat/Türkei geboren und erwarb mit seiner Geburt die türkische Staatsangehörigkeit. 1996 schloss er mit der Klägerin zu 2) die Ehe und die Eheleute bestimmten den Geburtsnamen des Klägers zu 1) „A.“ zum gemeinsamen Ehenamen. Die Kläger zu 1) und 2) sind zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige geworden. Ihre Kinder erwarben mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung und erhielten gemäß § 616 BGB den Ehenamen der Eltern zum Geburtsnamen.

Am 26.10.2012 beantragten die Kläger zunächst bei der Stadt A-Stadt die Änderung ihres seitherigen Familiennamens. Dieser Antrag wurde dem Kreisausschuss des Landkreises G. zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung am 31.10.2012 übersandt.

Mit Bescheiden vom 14.12.2012 lehnte der Kreisausschuss des Landkreises G. die Anträge ab. Die Kläger erhoben hiergegen mit Schreiben vom 16.01.2013 Widerspruch. Dabei erklärte die Klägerin zu 2) am 12.03.2013, dass der Kläger zu 1) vollumfänglich mit ihrer Zustimmung den Widerspruch auch in ihrem Namen eingelegt habe. Die Kläger trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass es ihnen unzumutbar sei, dass sie als einzige in ihrer Familie noch den Namen „A.“ führen müssten. Dies sei ein Name, der der Familie vom türkischen Staat aufgezwungen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen kann hierzu Bezug genommen werden. Entsprechende Nachweise führten die Kläger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen.

Die Kläger haben mit Eingang am 31.05.2013 bei Gericht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen in ihren Schriftsätzen vom 01.07.2013, 06.09.2013, 11.02.2014, 05.06.2014 und 30.07.2014 angeführt, dass sie die Änderung ihres Familiennamens von „A.“ in „B.“ beantragen würden. Hierfür gebe es ausreichende Gründe, die insbesondere darin lägen, dass sie die letzten im Familienverband seien, die nicht B. heißen würden. Auch habe es eine widerrechtliche Umbenennung gegeben durch das türkische Gesetz Nr. 2525 vom 21.06.1934. B. sei als Teil i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv