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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heimliches Ummelden der Hausratversicherung – Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht

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OLG Bremen – Az.: 4 UF 40/14 – Beschluss vom 19.09.2014

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 26.2.2014 aufgehoben.

2. Der Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Ersatz des Schadens, der der Antragstellerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes durch die Hausratversicherung bei dem Einbruch vom 4.5.2008 in die Ehewohnung P.-Straße […] in B. entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadens und über die Kosten – auch des Beschwerdeverfahrens – wird das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen zurückverwiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.000 € nebst Zinsen geltend.

Der Antragsgegner kaufte sich im März 2006 eine in der H-Straße […] in Bremen gelegene Wohnung, ohne die Antragstellerin, seine Ehefrau, hiervon in Kenntnis zu setzen. In dieser Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Antragstellerin im August 2006 zufällig entdeckte. Sie sperrte den Antragsgegner daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung in der P-Straße […] aus, indem sie die Schlösser austauschen ließ. Der Antragsgegner meldete im September 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ehewohnung in der P-Straße […] geltende Hausratversicherung auf seine Wohnung in der H-Straße […] um, in die er nach der „Aussperrung“ durch die Antragstellerin gezogen war. Der Antragsgegner unterließ es, die Antragstellerin von der Abänderung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Im November 2006 versöhnten sich die Eheleute und der Antragsgegner zog wieder in die Wohnung in der P-Straße […] ein. Am 4.5.2008 kam es zu einem Einbruch in der Wohnung in der P-Straße […]. Der Antragsgegner gab gegenüber der Antragstellerin vor, sich wegen der Schadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Wegen der vom Antragsgegner im September 2006 vorgenommenen Abänderung des versicherten Grundstücks bestand aber weiterhin kein Versicherungsschutz für den dort entwendeten Hausrat. Zur Verdeckung des fehlenden Versicherungsschutzes gegenüber der Antragstellerin überwies der Antragsgegner im Jahre 2008 aus eigenen Mitteln 9.250 € auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute und gab diesen Betrag der Antragstellerin gegenüber als Zahlung de[…]


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