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Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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VG Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 1/20 – Beschluss vom 03.02.2020

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. Januar 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 182.800,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das im angegriffenen Bescheid vom 4. Dezember 2019 ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern durch ihn oder in seinem Namen unter gleichzeitiger Anordnung der Bestandsauflösung seines gesamten Rinderbestandes bis zum 12. Januar 2020 begehrt, hat keinen Erfolg.

Symbolfoto: Von Nengloveyou /Shutterstock.com

Der zulässige Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid vom 4. Dezember 2019 angedrohten Fortnahme und Veräußerung des Rinderbestandes für den Fall der – auch teilweisen – Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz – LVwG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Einzelfall auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Haltungs- und Betreuungsverbotes sowie die Bestandsauflösung im Bescheid vom 4. Dezember 2019 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltu[…]


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