OLG Koblenz – Az.: 3 U 540/14 – Beschluss vom 02.10.2014
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 4. April 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Oktober 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
Der Kläger nimmt den als Rechtsanwalt tätigen Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch.
Symbolfoto: Von mojo cp /Shutterstock.comDer Kläger war Testamentsvollstrecker und Miterbe des Nachlasses seiner am 4. Juni 1979 verstorbenen Tante …[A]. Er beauftragte den Beklagten mit der Abwicklung des Nachlasses, insbesondere der Verteilung der Vermögenswerte auf die Erben und Vermächtnisnehmer. Der Beklagte war u.a. mit der rechtlichen Abwicklung des Verkaufs von Grundstücken und der Versteigerung von Weinbergen betraut. Unabhängig davon erteilte der Kläger dem Beklagten am 5. Februar 1984 eine notarielle Generalvollmacht (GA 192).
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung der Frau …[A], verstorben am 4. Juni 1979, Testament vom 2. März 1979, UR-Nr. 412/1979, vereinnahmten Vermögenswerte, sowie deren Verteilung an die Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Personen, insbesondere im Zuge der Vollziehung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.03.1989, 6 O 57/86 sowie des Urteils vom OLG Koblenz vom 30. Dezember 1983,10 U 431/83,
2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Vollzug des Kaufvertrages das Grunds[…]